Sie wurden geblitzt? Sie sind bei Rotlicht über eine Ampel gefahren, Ihnen wird vorgeworfen einen Verkehrsunfall verursacht oder eine andere Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Aus einem dieser Gründe wurden Sie von der Polizei angehalten, erhielten eine Ladung von der Polizei oder erhalten Post von der Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft.

In dieser Situation stellen Sie sich sicher diese Fragen: Was mache ich jetzt? Lohnt es sich einen Rechtsanwalt einzuschalten? Muss ich Angaben machen? Muss ich das mir auferlegte Bußgeld bezahlen? Muss ich meinen Führerschein abgeben? Wann und wo? Kann ich das Fahrverbot vermeiden, wenn ich eine höhere Geldbuße bezahle?

Generell können wir Ihnen raten, zunächst keine Angaben zur Sache selbst zu machen. Zu Ihrer Person haben Sie nur anzugeben, wie Sie heißen, wie alt Sie sind, wo Sie wohnen und welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Auf Frage zu Ihrem Einkommen haben Sie keine Angaben zu machen. Weiterhin haben Sie nur die Pflicht, einer gerichtlichen Ladung Folge zu leisten. Wenn Sie von Polizei oder der Bußgeldstelle angeordneten Ladung vorgeladen werden, besteht keine Pflicht, dort zu erscheinen. Besonders aufpassen müssen Sie, wenn ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wurde.

Sie haben dann die Möglichkeit binnen 14 Tagen nach Zugang des Bußgeldbescheids Einspruch einzulegen. In Bezug auf die Frist ist auf den Zugang des Einspruchs bei der Bußgeldstelle abzustellen. Wenn Sie sich die Frage stellen, ob ein Rechtsanwalt einzuschalten ist, so ist diese Frage zu bejahen. Zunächst sollten Sie wissen, selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Auch sollten Sie nicht übersehen, dass nur ein Anwalt für Sie in Erfahrung bringen kann, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie in der Hand haben. Nur er bekommt Akteneinsicht eingeräumt und dann kann konkret auf die Ermittlungen und den Sachverhalt eingegangen werden. Ist der/die Fahrer/in auf dem Lichtbild erkennbar? Wurden Messungen richtig durchgeführt? Ist Verjährung eingetreten?

Nach Akteneinsicht arbeiten wir gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aus. Sie haben Angst vor den anfallenden Kosten? Wenn Sie eine entsprechende Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, setzen wir uns mit dieser für Sie in Verbindung und auf Sie kommt dann allenfalls die von Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung zu. Andernfalls können Sie uns schon beim ersten Kontakt (telefonisch oder in einer Besprechung) auf anfallende Kosten ansprechen. Wir klären Sie dann über anfallende Gebühren auf. Haben Sie keine Hemmungen, uns anzusprechen.